Dienstag, 12. Februar 2013

Nicht erst im Alter: Ein öffentlich bestellter Betreuer droht jedem!

Dass der Ehegatte die Angelegenheit seines Partners regeln darf, wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, ist ein folgenschwerer Irrtum. Stattdessen wird nämlich ganz automatisch ein öffentlicher Betreuer bestellt, der dann schalten und walten kann, wie er das für richtig hält.
Nur eine Vorsorgevollmacht kann dies verhindern. In dieser wird festgelegt, welche dazu bestimmte Vertrauensperson die Angelegenheiten des Vollmachterteilers regeln darf.
Sollen auch Grundstücksgeschäfte inbegriffen sein, ist die notarielle Form dieser Bevollmächtigung notwendig, was maximal 200 Euro kosten würde.
In unserem Staat ist ab dem 18. Lebensjahr niemand per Gesetz berechtigt, für den anderen zu handeln! Weder Eltern, noch Geschwister, noch Ehepartner.
Die Manipulation durch Betreuer, speziell die "Erbschleicherei" ist zwar dann ausgeschlossen, wenn sie Angestellte von zum Beispiel Pflegeheimen. Mitarbeiter ambulanter Dienste sind aber nach wie vor davon ausgeschlossen.
Ein wichtiges Instrument gegen Erbschleicherei ist das "Berliner Testament". Es regelt den Erbfall eines Ehepaares so: Das gemeinsame Vermögen bleibt nach dem Ableben des Partners vollständig beim Ehegatten. Verstirbt dann auch dieser Ehepartner, geht die Erbschaft automatisch an die Kinder oder die nächsten Erbberechtigten. Sich an solche Witwen oder Witwer heranzumachen ist für Erbschleicher dann aussichtslos.


immer notwendiger: das Leben schriftlich regeln
Foto: pauline / pixelio.de

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